Das Vorgehen des Beschuldigten ist ausserdem insofern als verwerflich zu bezeichnen, als der nach den Schwedenküssen bereits beeinträchtige C.________ sich kaum gegen den Messereinsatz wehren konnte. Er nahm ja den Schlag/Stich selbst gar nicht als solchen wahr. Dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor von C.________ angegriffen worden war, wird bei den Strafmilderungsgründen berücksichtigt (nachstehend E. IV.19.1.4). Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen ist.