122 StGB und damit des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dennoch ist das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsgutes – auch im Vergleich zu anderen denkbaren schweren Körperverletzungen – als erheblich zu bezeichnen. Verwerflichkeit des Handelns Wer im Rahmen einer zunächst verbalen und später tätlichen, aber grundsätzlich waffenlos geführten Auseinandersetzung ein derart gefährliches Messer einsetzt, legt eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag.