19. Versuchte schwere Körperverletzung 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte fügte C.________ letztlich "bloss" eine nicht lebensgefährliche, 1,8 cm lange, wenig tiefe, aber immerhin bis auf den Knochen gehende Schnitt- /Stichverletzung an der linken Schulter zu, welche weitgehend folgenlos abheilte. Indem der Beschuldigte aber ein Messer mit einer spitzen, gut 10 cm langen Klinge gegen den Oberkörper von C.________ einsetzte, gefährdete er dessen körperliche Unversehrtheit massiv.