Er gab zwar in seinem letzten Wort an der Berufungsverhandlung an, es tue im Leid, was passiert sei. Doch machte er gleichzeitig weiterhin geltend, er habe sich bloss gewehrt. Eine Eigenverantwortung stritt der Beschuldigte damit weiterhin gänzlich ab. Der Beschuldigte ist schliesslich nicht besonders strafempfindlich. Auch diese Täterkomponente ist neutral zu werten.