Die eingeholten Berichte der Regionalgefängnisse Burgdorf, Thun und Biel und zuletzt der JVA ________ (pag. 3544 ff.) bezeugen dem Beschuldigten eine weitgehend gute Führung. Auch dies darf aber erwartet werden und wirkt sich ebenfalls nicht strafmindernd aus. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit insgesamt neutral zu werten. Unter diesem Titel ist weder eine Straferhöhung noch eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe angezeigt. Reue / Einsicht / Strafempfindlichkeit Von echter Reue oder Einsicht kann beim Beschuldigten auch heute nicht die Rede sein. Er gab zwar in seinem letzten Wort an der Berufungsverhandlung an, es tue im Leid, was passiert sei.