Gerade was den Messereinsatz gegen B.________ anbelangt, wurde von seinem Verteidiger auch im oberinstanzlichen Verfahren noch vorgebracht, das Opfer sei ihm wohl eher ins Messer gelaufen, als dass er selber eine Stichbewegung gemacht habe. Der Beschuldigte selbst bestritt in seinen Einvernahmen jeglichen Messereinsatz. Unter diesem Aspekt kann ihm deshalb keine Strafreduktion gewährt werden. Im Verfahren hat sich der Beschuldigte zwar nicht sehr kooperativ, aber trotzdem meistens anständig verhalten. Dies darf indessen erwartet werden und führt nicht zu einer Strafreduktion. Die eingeholten Berichte der Regionalgefängnisse Burgdorf, Thun und Biel und zuletzt der JVA ________ (pag.