In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden: « A.________ wurde gemäss eigenen Angaben in Mazedonien geboren, wo er bei seinen Eltern mit seinen Geschwistern in geordneten Verhältnissen aufwuchs und die reguläre Schulzeit absolvierte. Im Jahr 1988 habe er Mazedonien verlassen und sei nach Italien gegangen, wo er während einigen Monaten als Bauarbeiter gearbeitet habe. 1990 sei er dann in die Schweiz nach Bern gekommen, wo er in der Folge zunächst eine ausländerrechtliche A-, und später eine B-Bewilligung erhalten habe.