Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Gesamttatverschulden von gegen mittelschwer auf leicht bis mittelschwer sinken. Es erscheint angemessen, die Strafe deshalb im Umfang von (weiteren) 1 ½ Jahren zu mildern. 18.1.3 Gesamttatverschulden unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Dem leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen. 18.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden: « A._____