Insbesondere hätte er auf den Einsatz des Messers überhaupt verzichten und stattdessen – wenn schon – mit blossen Fäusten kämpfen können. Die Kammer geht mit dem forensisch-psychiatrische Gutachten allerdings davon aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt – aufgrund des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsakzentuierung und der zusätzlich enthemmenden Alkoholisierung – in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit lässt das Gesamttatverschulden von gegen mittelschwer auf leicht bis mittelschwer sinken.