119 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen, den Tod von B.________ zu vermeiden. Insbesondere hätte er auf den Einsatz des Messers überhaupt verzichten und stattdessen – wenn schon – mit blossen Fäusten kämpfen können.