Dies wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus, jedoch nicht so stark, als dass die mit dem eventualvorsätzlichen Handeln einhergehende Verschuldensminderung aufhoben würde. Insgesamt wirkt sich diese Tatkomponente leicht verschuldensmindernd aus, lässt das Tatverschulden aber immer noch als gegen mittelschwer erscheinen. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatkomponente ist eine Reduktion Strafe um 1 ½ Jahre angezeigt.