Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit B.________ suchte, weil er in seinem Stolz verletzt und eifersüchtig auf ihn war und noch eine "Rechnung" mit ihm "zu begleichen" hatte. Der schnelle und besonders gefährliche Einsatz des Messers ist (auch) in diesem Zusammenhang zu sehen. Der Beschuldigte handelte mithin nicht nur aus rein egoistischen, sondern aus besonders verwerflichen Beweggründen. Dies wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus, jedoch nicht so stark, als dass die mit dem eventualvorsätzlichen Handeln einhergehende Verschuldensminderung aufhoben würde.