Ausgehend von diesem Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen 18.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorliegend mit Eventualvorsatz. Er nahm zwar mit dem Messereinsatz gegen den Kopf von B.________ billigend in Kauf, diesem allenfalls tödliche Verletzungen zuzufügen.