Darin manifestiert sich deutlich die damalige Geringschätzung von Leib und Leben des Opfers beim Beschuldigten. Dies ist deutlich verschuldenserhöhend zu werten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Messer bereits in der Hand hatte und damit "bloss" einmal (und nicht mehrfach) zustach, was die Verwerflichkeit seines Handelns wiederum etwas relativiert. Zwischenfazit: Objektives Tatverschulden Insgesamt erachtet das Gericht das objektive Tatverschulden als mittelschwer. Ausgehend von diesem Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen