_ schlug, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und muss angesichts der weiteren Tatumstände (Dynamik des Geschehens, schlechte Lichtverhältnisse, Alkoholisierung der Beteiligten) als heimtückisch bezeichnet werden. B.________ hatte – selbst wenn er die Warnung von D.________ gehört hatte – kaum die Möglichkeit, den konkreten Messerstich kommen zu sehen oder abzuwehren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dem bereits verletzt am Boden liegenden B.________ auch noch mindestens einen Fusstritt versetzte. Darin manifestiert sich deutlich die damalige Geringschätzung von Leib und Leben des Opfers beim Beschuldigten.