118 Dass der Beschuldigte im Rahmen dieser grundsätzlich "einvernehmlichen" Schlägerei allerdings sehr schnell und ohne Vorwarnung seinerseits das Messer einsetzte und damit zudem relativ gezielt gegen von vorne gegen den Kopf von B.________ schlug, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und muss angesichts der weiteren Tatumstände (Dynamik des Geschehens, schlechte Lichtverhältnisse, Alkoholisierung der Beteiligten) als heimtückisch bezeichnet werden.