Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Verwerflichkeit des Handelns Gemäss dem erstellten Sachverhalt war es B.________, der bei der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz als erster tätlich wurde, indem er unvermittelt einen Ausfallschritt in Richtung des Beschuldigten machte und ihm einen ersten Faustschlag versetzte. Insofern wurde der Beschuldigte zwar vom nachmaligen Opfer zuerst angegriffen, doch suchte eben auch der Beschuldigte diese Konfrontation. Immerhin wirkt sich das Opfermitverschulden leicht verschuldensmindernd aus.