Aus all diesen Gründen ist nachfolgend für sämtliche Delikte eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe zu bemessen. Dabei ist zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, vorliegend die vorsätzliche Tötung, festzulegen und diese anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die übrigen Delikte angemessen zu schärfen. Dabei ist die Kammer an das Höchstmass der Freiheitsstrafe (20 Jahre, Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB) gebunden.