Eine Geldstrafe scheidet zur Ahndung dieser Taten also aus. Die übrigen Delikte stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tötungs- und dem Körperverletzungsdelikt. Weiter weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen sowohl wegen Raufhandels als auch wegen Strassenverkehrsdelikten auf, was eine Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigt. Zudem befindet er sich seit mehreren Jahren in Haft und wird nach Ende des Strafvollzugs voraussichtlich in seine Heimat ausgeschafft werden.