117 heitsstrafe zu sanktionieren ist, wäre es bei den übrigen hier zu ahndenden Delikten theoretisch möglich, eine Geldstrafe auszufällen. Es kann hier allerdings vorweggenommen werden, dass als Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von C.________ einzig eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen erscheint. Dies gilt trotz obligatorischer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB auch für das Tötungsdelikt. Eine Geldstrafe scheidet zur Ahndung dieser Taten also aus.