Andererseits hat die Kammer auch die Strafen für die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) festzusetzen. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist hingegen die erstinstanzliche Übertretungsbusse wegen Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. vorstehend E. I.6.2). Das Gesetz bedroht vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Während diese Tat also grundsätzlich zwingend mit einer Frei-