17. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil einerseits für die reformatorisch ergehenden Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu bestrafen. Andererseits hat die Kammer auch die Strafen für die in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) festzusetzen.