16. Allgemeines zur Strafzumessung Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere der Gesamtstrafenbildung, wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (Ziff. IV.A. ihrer Erwägungen), die hier nicht noch einmal zitiert zu werden brauchen. In Abweichung zum Vorgehen der Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die im Tatzeitpunkt leicht verminderte Schuldfähigkeit beim subjektiven Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55). Praxisgemäss werden zudem die Täterkomponenten von der 2. Strafkammer nicht erst ganz am Schluss, sondern in Bezug auf jedes Delikt gesondert bewertet.