und des verletzten C.________ waren auch die körperliche Integrität des Beschuldigten selbst, diejenige des weiter aktiv beteiligten E.________, sowie die Rechtsgüter der in unmittelbarer Nähe anwesenden D.________ und F.________, der zahlreichen Bardamen und der weiteren Gäste konkret oder zumindest abstrakt gefährdet. Es liegt daher in casu echte Konkurrenz zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung vor. 15.1.3 Fazit Der Beschuldigte ist des Raufhandels, begangen am 17. September 2013 in Lätti, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung