Objektive Strafbarkeitsbedingung Im Rahmen der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Club 3000 wurde ein Mensch getötet und ein weiterer erlitt eine einfache Körperverletzung. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. Kein bloss schlichtendes/abwehrendes Verhalten Nachdem der Beschuldigte die Grenzen der zulässigen Abwehr beim Messereinsatz gegenüber C.________ überschritt und sich bei der gesuchten Konfrontation mit B.________ gar nicht erst auf Notwehr berufen durfte, kann nicht von einem