Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte nahm nicht nur in Kauf, dass sich weitere Personen auf dem Parkplatz in die Auseinandersetzung zwischen ihm und C.________ einmischen würden, suchte er doch die Konfrontation mit dem im Auto vermuteten B.________ geradezu. Es liegt folglich direkter Vorsatz vor. Ausserdem nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass sich allenfalls auch D.________ beteiligen würde, hatte dieser doch bereits zuvor im Fumoir interveniert. Somit ist der subjektive Tatbestand des Raufhandels ebenfalls erfüllt. Objektive Strafbarkeitsbedingung