Und auch E.________ griff – den Beschuldigten unterstützend – zu einem Zeitpunkt ein, als die Auseinandersetzung zwischen diesem und B.________ noch nicht eindeutig beendet war. Es kam also zu einer i.S.v. Art. 133 StGB wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier Personen. Alle diese Personen haben aktiv am Raufhandel teilgenommen und diesen gefördert. Der Beschuldigte hat sich, nebst Faustschlägen, mit den Schwedenküssen und dem Messerstich bzw. -schlag gegen C.________ sowie dem Messerstich bzw. –schlag und dem Fusstritt gegen B.________ am Raufhandel beteiligt. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. Subjektiver Tatbestand