Der Beschuldigte habe dabei auch nicht bloss abgewehrt. Dieser Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, welche auch von der Vorinstanz vertreten wurde, schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass das Tatgeschehen unter dem Blickwinkel von Art. 133 StGB nicht künstlich in einzelne, isoliert zu beurteilende Handlungen zerlegt werden darf. Es ist bei Schlägereien häufig der Fall, dass bei einer Momentaufnahme von mehreren Beteiligten gerade nur zwei aktiv sind.