Erst mit dem Eingreifen von E.________ sei dann eine dritte Person hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kampf allerdings schon vorbei gewesen. Folglich sei der objektive Tatbestand des Raufhandels nicht erfüllt. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, es habe sich sehr wohl um eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen gehandelt, da neben dem Beschuldigten und B.________ auch noch E.________ und C.________ beteiligt gewesen seien. Der Beschuldigte habe dabei auch nicht bloss abgewehrt.