15.1.2 Subsumtion Objektiver Tatbestand Die Verteidigung stellte sich an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, es hätten sich nie drei Personen gleichzeitig an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Nachdem D.________ nicht aktiv beteiligt gewesen sei, habe es sich zunächst nur um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten gehandelt. Auch im weiteren Verlauf sei es bei lediglich zwei involvierten Personen geblieben, da C.________ ja von D.________ zurückgezogen worden sei, bevor der Beschuldigte und B.________ sich gerauft hätten. Erst mit dem Eingreifen von E.__