133 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach bleibt straflos, wer „bloss“ abwehrt oder schlichtet. Grund für die Strafbefreiung ist die Überlegung, dass ein solches Verhalten die tätliche Auseinandersetzung nicht fördert und die damit verbundene Gefährdung somit nicht erhöht, sondern vielmehr zu vermeiden versucht (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Wer die Grenzen überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben (vgl. Urteil OGer ZH vom 30.08.2013, SB130078).»