114 Zudem kann auch hier auf das in allgemeiner Hinsicht bereits zur Notwehr und zum Notwehrexzess Gesagte verwiesen werden (vorstehend E. III.13.1.1). Zudem hält die Vorinstanz zutreffend fest: «Dieser Grundsatz wird in Art. 133 Abs. 2 StGB wiederholt. Aus der Natur des Tatbestandes als wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, ergeben sich beim Raufhandel jedoch schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr. Die Schranken des Notwehrrechts werden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB konkretisiert.