133). Subjektiv wird verlangt, dass der Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden war oder diese – im Sinne eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nahm. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Verletzung oder Tötung eines Menschen braucht vom Vorsatz nicht erfasst zu sein. Art. 133 StGB steht in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt, weil neben dem Betroffenen andere Beteiligte gefährdet waren (BGE 135 IV 152).»