Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1; BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen). Nebst den objektiven Tatbestandsmerkmalen muss zusätzlich auch eine Verletzung (mindestens i.S.v. einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB) oder Tötung eines Menschen vorliegen, wobei es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 133).