15. Raufhandel 15.1.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Wiederum wird hier auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen: «Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat.