113 Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten rechtswidrig, da er die Grenzen der Notwehr überschritt. Dieser Exzess ist nicht entschuldbar i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB. Schuld Hingegen war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der bei ihm vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierung in Kombination mit der Alkoholisierung leicht vermindert. Dies wird wiederum bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 14.1.3 Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung von C.___