Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit des Entschuldigungsgrundes auch bei bloss geringfügigem zeitlichem Exzess vgl. KURT SEELMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 16 StGB). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung bestehen keine Gründe für die Annahme einer derartigen entschuldigenden Gemütsbewegung. Der Beschuldigte war gemäss den tatsächlichen Feststellungen vielmehr wütend und suchte die Konfrontation mit B.________, wobei ihm C.________ den Weg zum Volvo versperrte, wo der Beschuldigte den von ihm gesuchten Kontrahenten vermutete. Von einem Handeln in asthenischem Affekt kann deshalb keine Rede sein.