Auch diesfalls wäre der Messerstich als nicht angemessen zu bewerten, nachdem der Beschuldigte die Notwehrsituation ja mitverursacht hatte und zudem bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen wie Messern besondere Zurückhaltung geboten war, der Beschuldigte aber C.________ nicht vor dem Messereinsatz gewarnt und ihn auch nicht zunächst an eine weniger gefährliche Stelle gestochen oder geschnitten hatte, was unabhängig von der konkreten Haltung des Messers möglich und zumutbar gewesen wäre. So oder anders bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung überschritt und deshalb nicht schuldhaft handelte (Art. 16. Abs. 2 StGB;