Objektiv betrachtet handelte es sich somit beim Messereinsatz um einen sog. extensiven Exzess, da unmittelbar keine Rechtsgutverletzung durch C.________ mehr drohte, mithin keine Notwehrlage mehr vorlag. Selbst wenn man aber von einer objektiv oder zumindest subjektiv aus Sicht des Beschuldigten noch fortbestehenden Notwehrlage ausgehen wollte, läge ein Exzess, wenn auch ein sog. intensiver, vor. Auch diesfalls wäre der Messerstich als nicht angemessen zu bewerten, nachdem der Beschuldigte die Notwehrsituation ja mitverursacht hatte und zudem bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen wie Messern besondere Zurückhaltung geboten war, der Beschuldigte aber C._____