Während die Schwedenküsse als Abwehrhandlungen ohne weiteres gerechtfertigt waren, erweist sich dieser Messereinsatz in mehrfacher Hinsicht als nicht mehr angemessen. Nachdem C.________ den Beschuldigten bereits losgelassen hatte und D.________ im Begriff war, ihn wegzuziehen, war eine weitergehende Handlung nämlich nicht mehr erforderlich, um dessen Angriff abzuwehren. Die Schwedenküsse hatten den Angriff von C.________ objektiv beendet, was auch der Beschuldigte erkannt haben musste. Objektiv betrachtet handelte es sich somit beim Messereinsatz um einen sog. extensiven Exzess, da unmittelbar keine Rechtsgutverletzung durch C.___