Dessen Angriff dauerte somit noch an. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist aber in tatsächlicher Hinsicht auch erwiesen, dass sich der Beschuldigte nicht nur zur Wehr setzte, indem er C.________ zwei oder drei Schwedenküsse verpasste. Vielmehr versetzte er diesem mit dem offenen Messer in der Hand danach auch noch den hier zu beurteilenden, äussert gefährlichen Schlag gegen die Schulter. Dies obwohl C.________ seine Hand bereits losgelassen hatte und D.________ im Begriff war, C.________ wegzuziehen. Während die Schwedenküsse als Abwehrhandlungen ohne weiteres gerechtfertigt waren, erweist sich dieser Messereinsatz in mehrfacher Hinsicht als nicht mehr angemessen.