112 Gemäss dem erstellten Sachverhalt zückte der Beschuldigte das Messer und hielt dieses mit geöffneter Klinge in seiner rechten Hand, weshalb C.________ mit seiner linken Hand den rechten Arm bzw. das rechte Handgelenk des Beschuldigten fixierte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dauerte die Notwehrlage auch zu diesem Zeitpunkt noch an, da weiterhin die Gefahr bestand, dass C.________ mit seiner noch freien rechten (Schlag-)Hand hätte tätlich werden können. Dessen Angriff dauerte somit noch an.