_ ausgesetzt. Diese Notwehrlage wurde durch den Beschuldigten zwar mitverursacht, aber nicht im Sinne einer Absichtsprovokation hervorgerufen. Der Beschuldigte suchte wie erwähnt primär die (Fortführung der) Konfrontation mit B.________. Hingegen ist beweismässig nicht erstellt, dass er auf dem Parkplatz auch den Kampf mit C.________ suchte. Insofern liegt die Situation anders als bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit B.________. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer daher zum Schluss, dass er Beschuldigte sich grundsätzlich in einer Notwehrlage befand und zur angemessenen Abwehr berechtigt war.