Subeventualiter machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei bestürzt über das Wiederauftauchen der drei Männer gewesen. Selbst wenn man von einem Notwehrexzess ausgehen wolle, habe der Beschuldigte deshalb nicht schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich hingegen an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, der Beschuldigte könnte sich auch bei der Auseinandersetzung mit C.________ gar nicht erst auf Notwehr berufen, nachdem beide Kontrahenten die Konfrontation gesucht hätten. Beiden Parteistandpunkten kann nicht gefolgt werden. Indem C._____