in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelt mithin eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Notwehr und Notwehrexzess Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung (eventualiter) vor, der Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, nachdem beweismässig davon auszugehen sei, dass das Messer vom Beschuldigten erst eingesetzt worden sei, als die Abwehr mittels der «Kopfnüsse» (Schwedenküsse) nichts genützt habe. Subeventualiter machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei bestürzt über das Wiederauftauchen der drei Männer gewesen.