111 den Schulterknochen traf und C.________ keine lebensgefährlichen Verletzungen davontrug. Der Beschuldigte war gemäss den tatsächlichen Feststellungen primär an der Konfrontation mit B.________ interessiert. Es ist davon auszugehen, dass ihm C.________ dabei eher lästig war, weil er ihm wortwörtlich im Weg stand. Ein direkter Vorsatz ist deshalb beweismässig nicht erstellt. Hingegen kann aus dem beim Beschuldigten zweifellos vorhandenen Wissen um die Gefährlichkeit seiner Handlung nur geschlossen werden, dass er eine lebensgefährliche Verletzung von C.________ in Kauf nahm.