Zudem lag auch der Hals von C.________ mit den sich dort befindlichen grossen Blutgefässen nicht weit entfernt. Zweifellos wusste auch der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Handelns. Wenngleich der Beschuldigte wohl nicht mit letzter "Wucht" zustach bzw. mit dem Messer in der Hand zuschlug, so ging der Stichkanal doch bis auf den Knochen und es ist deshalb doch von einem erheblichen Krafteinsatz auszugehen. Ohnehin konnte der Beschuldigte aufgrund der Dynamik des Geschehens letztlich weder die genaue Eintrittsstelle der Klinge, noch die genaue Stichrichtung oder die Stichtiefe wirklich kontrollieren.