Versuch Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte C.________ mit seinem Handeln in subjektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung zuzufügen wollte (direkter Vorsatz) oder dies zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz), und damit ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Während die Generalstaatsanwaltschaft den Eventualvorsatz als gegeben erachtet, stellte sich die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Dieser Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.