Zurück blieben lediglich eine Narbe sowie ein Taubheitsgefühl an der entsprechenden Stelle. Wie die Vorinstanz richtig festhält, stellt die Verletzung somit in objektiver Hinsicht klar keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB dar. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten ist und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Versuch