110 14.1.2 Subsumtion Objektiver Tatbestand C.________ erlitt durch den Messerstich eine ca. 1,8 cm lange und auf ca. 0,7 cm klaffende glattrandige Hautdurchtrennung auf der linken Schulter, welche wenig tief war, aber immerhin bis auf den Knochen ging. C.________ blieb zu jeder Zeit kreislaufstabil. Die Stich-/Schnittverletzung heilte weitgehend folgenlos ab. Zurück blieben lediglich eine Narbe sowie ein Taubheitsgefühl an der entsprechenden Stelle.